Bootfahren
Comer See

Pflichtausrüstung für Motorboote auf dem Comer See

Der Comer See, auf Italienisch Lago di Como oder Lario, liegt vollständig auf italienischem Staatsgebiet und ist ein italienisches Binnengewässer (acque interne).

Für Sportboote gelten deshalb die italienischen Vorschriften des Codice della Nautica da Diporto, die zugehörige Ausführungsverordnung sowie die ergänzenden Vorschriften der Region Lombardei und der örtlich zuständigen Behörden.

Welche Sicherheitsausrüstung konkret erforderlich ist, hängt insbesondere von Bootstyp, Bootslänge, Motorisierung, CE-Kennzeichnung, Nutzung und den Angaben im Eignerhandbuch ab.

1. Welche Vorschriften gelten?

Maßgeblich sind zunächst die italienischen Vorschriften für die Sportschifffahrt. Die aktuelle Tabelle zur Sicherheitsausrüstung unterscheidet ausdrücklich zwischen verschiedenen Entfernungen von der Meeresküste und der eigenständigen Kategorie „Acque interne“.

Der Comer See fällt grundsätzlich unter diese Kategorie der Binnengewässer. Zusätzlich gelten die Navigationsvorschriften der Region Lombardei sowie aktuelle Verordnungen der Autorità di Bacino del Lario e dei Laghi Minori und der einzelnen Ufergemeinden.

Wichtig: Örtliche Sperrzonen, Badebereiche, Hafenordnungen und zeitlich begrenzte Anordnungen können zusätzliche Regeln enthalten. Informieren Sie sich daher vor jeder Fahrt über aktuelle Bekanntmachungen.

2. Gesetzliche Grundausstattung

Abhängig von Boot, Ausführung und Nutzung gehören insbesondere folgende Gegenstände zur Sicherheitsausrüstung eines Motorbootes:

  • eine geeignete Rettungsweste für jede Person an Bord
  • ein Rettungsring mit geeigneter Leine, soweit für das Boot vorgeschrieben
  • die vorgeschriebenen Feuerlöscher
  • eine Lenzpumpe oder ein anderes geeignetes Mittel zum Lenzen
  • ein geeignetes akustisches Signalgerät
  • die vorgeschriebene Beleuchtung bei Nacht oder eingeschränkter Sicht
Keine identische Liste für jedes Boot:
Ein kleines offenes Motorboot kann anderen Anforderungen unterliegen als ein größeres, registriertes Kajütboot. Bei CE-gekennzeichneten Booten müssen zusätzlich die Angaben im Eignerhandbuch beachtet werden.

3. Rettungswesten und Rettungsring

Für jede an Bord befindliche Person muss eine geeignete und einsatzbereite Rettungsweste vorhanden sein. Für Fahrten auf Binnengewässern sind grundsätzlich Rettungswesten mit einem geeigneten Auftriebsniveau erforderlich.

Die Rettungswesten müssen zur jeweiligen Person passen. Für Kinder sind geeignete Kinderrettungswesten entsprechend Körpergewicht, Körpergröße und Herstellerangaben erforderlich.

Ein Rettungsring muss mit einer geeigneten Leine verbunden, gut erreichbar und ohne längeres Suchen einsatzbereit sein.

Hinweis: Eine zu große Erwachsenenweste ist kein geeigneter Ersatz für eine Kinderrettungsweste. Entscheidend sind der sichere Sitz und die Angaben des Herstellers.

4. Feuerlöscher

Motorisierte Sportboote müssen mit geeigneten Feuerlöschern ausgestattet sein. Die genaue Anzahl, Löschleistung und Anordnung hängt von der CE-Kennzeichnung, der Motorleistung, der Bauart und der Raumaufteilung des Bootes ab.

CE-gekennzeichnete Boote

Bei CE-gekennzeichneten Booten ergeben sich Anzahl, Löschleistung und Aufbewahrungsorte der Feuerlöscher grundsätzlich aus dem Eignerhandbuch und den Vorgaben des Herstellers.

Nicht CE-gekennzeichnete Natanti

Für nicht CE-gekennzeichnete italienische Kleinfahrzeuge sieht die aktuelle italienische Regelung abhängig von der gesamten installierten Motorleistung folgende Mindestlöschleistungen vor:

  • bis einschließlich 18,4 kW: ein Feuerlöscher mit mindestens 13B
  • über 18,4 kW bis einschließlich 147 kW: ein Feuerlöscher mit mindestens 21B
  • über 147 kW: ein Feuerlöscher mit mindestens 34B

Bei größeren oder registrierten Booten können mehrere Feuerlöscher vorgeschrieben sein.

Kontrolle: Nach der aktuellen italienischen Regelung wird bei Feuerlöschern insbesondere auf den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und – sofern vorhanden – auf die Druckanzeige im grünen Bereich geachtet. Bei CE-Booten bleiben die Herstellerangaben maßgeblich.

5. Lenzmittel, Schallsignal und Beleuchtung

An Bord muss ein geeignetes Mittel vorhanden sein, mit dem eingedrungenes Wasser entfernt werden kann. Je nach Boot kann dies eine fest eingebaute oder tragbare Lenzpumpe, ein Eimer oder ein anderes geeignetes Schöpfgerät sein.

Ein akustisches Signalgerät muss für den vorgesehenen Einsatz geeignet und funktionsfähig sein. Abhängig von Größe und Bauart des Bootes können weitere Schallsignaleinrichtungen erforderlich sein.

Bei Fahrten in der Dunkelheit oder bei eingeschränkter Sicht müssen die für das jeweilige Boot vorgeschriebenen Navigationslichter geführt werden. Eine Taschenlampe ist eine sinnvolle Zusatzausrüstung, ersetzt jedoch nicht automatisch die vorgeschriebenen Navigationslichter.

6. Pyrotechnische Seenotsignale

Die aktuelle italienische Ausrüstungstabelle enthält eine eigene Spalte für Binnengewässer. In dieser Spalte sind Rauchsignale, rote Handfackeln und Fallschirmsignalraketen nicht ausdrücklich als allgemeine Pflichtausrüstung gekennzeichnet.

Gleichzeitig finden sich in älteren Veröffentlichungen zu großen italienischen Seen teilweise noch Angaben, nach denen die Ausrüstung der Kategorie „bis drei Seemeilen“ mitgeführt werden soll. Diese älteren Angaben stimmen nicht eindeutig mit der seit 2024 neu gefassten Ausrüstungstabelle überein.

Unsere vorsorgliche Empfehlung:
Bis eine eindeutige schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde für den Comer See vorliegt, empfehlen wir aus Sicherheitsgründen folgende Seenotsignale an Bord:
  • 1 schwimmendes orangefarbenes Rauchsignal
  • 2 rote Handfackeln

Diese Empfehlung ist ausdrücklich von einer gesicherten gesetzlichen Pflicht zu unterscheiden. Sie dient der zusätzlichen Sicherheit und soll mögliche Unklarheiten bei Kontrollen vermeiden.

Verfallsdatum beachten: Freiwillig oder verpflichtend mitgeführte pyrotechnische Signalmittel müssen zugelassen, trocken gelagert, unbeschädigt und innerhalb ihrer angegebenen Verwendungsdauer sein.

7. Dokumente an Bord

Abhängig von Boot, Registrierung, Motorisierung und Nutzung sollten beziehungsweise müssen insbesondere folgende Unterlagen mitgeführt werden:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bootsführerschein oder anerkannter Befähigungsnachweis, sofern erforderlich
  • Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen
  • Motorunterlagen oder Leistungsnachweis, soweit erforderlich
  • Nachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung
  • Mietvertrag bei einem gemieteten Boot
  • Funklizenz und persönliches Funkzeugnis, sofern eine Funkanlage betrieben wird
  • Eignerhandbuch und relevante Herstellerunterlagen

Ausländische Boote: Die örtlichen Navigations- und Sicherheitsregeln gelten auch für ausländisch registrierte Boote. Für Zulassung, Dokumente und technische Anforderungen können zusätzlich Vorschriften des Registrierungs- oder Flaggenstaates zu beachten sein.

8. Empfohlene Bordausrüstung

Die aktuelle italienische Verordnung führt zusätzlich eine Reihe ausdrücklich empfohlener Ausrüstungsgegenstände auf. Für Fahrten auf dem Comer See sind insbesondere sinnvoll:

  • Anker mit geeigneter Kette oder Leine
  • geeignete Schleppleine
  • ausreichend Festmacherleinen
  • Fender
  • Bootshaken
  • Eimer
  • wasserdichte Taschenlampe
  • schwimmfähiges Messer
  • Werkzeug und geeignete Ersatzteile
  • Erste-Hilfe-Kasten
  • vollständig geladenes Mobiltelefon
  • Powerbank oder geeignete Lademöglichkeit
  • Trinkwasser und Sonnenschutz
Anker dringend empfohlen:
Der Anker wird in der aktuellen italienischen Verordnung als empfohlene Bordausrüstung geführt. Auf dem Comer See sollte dennoch kein Motorboot ohne einen zum Boot passenden Anker und eine ausreichend lange Ankerleine unterwegs sein.

9. Zustand und Kontrolle der Ausrüstung

Es genügt nicht, dass die Ausrüstung lediglich an Bord vorhanden ist. Sicherheitsausrüstung muss zugänglich, funktionsfähig und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.

  • Rettungswesten müssen unbeschädigt und passend sein.
  • Aufblasbare Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben gewartet werden.
  • Feuerlöscher müssen erreichbar, befestigt und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
  • Lenzpumpen und Schöpfgeräte müssen einsatzbereit sein.
  • Rettungsring und Leine dürfen keine erheblichen Beschädigungen aufweisen.
  • Navigationslichter und Schallsignale müssen funktionieren.
  • Vorgeschriebene Dokumente müssen aktuell und lesbar sein.

10. Besonderheiten des Comer Sees

Auf dem Comer See verkehren zahlreiche öffentliche Linien- und Fährschiffe. Deren Routen, Anlegemanöver und Haltestellen dürfen nicht behindert werden. Halten Sie ausreichend Abstand und rechnen Sie insbesondere in der Nähe größerer Orte und Fährverbindungen mit erhöhtem Schiffsverkehr.

Durch die langgestreckte Form des Sees, die steilen Ufer und die umliegenden Berge können sich Wind und Wellen regional deutlich unterscheiden und innerhalb kurzer Zeit verändern. Wetterentwicklung, Rückweg und die Erreichbarkeit eines sicheren Hafens sollten daher vor dem Ablegen geprüft werden.

Beachten Sie außerdem örtlich gekennzeichnete Badezonen, Schutzzonen, Hafenbereiche und zeitlich begrenzte Anordnungen. Die Autorità di Bacino del Lario e dei Laghi Minori veröffentlicht aktuelle Verordnungen und nautische Hinweise für den Comer See.

Vor Fahrtantritt: Prüfen Sie Wetter, Kraftstoff, Batterie, Motor-Notstopp, Rettungsmittel, Feuerlöscher, Lenzmittel, Navigationslichter, aktuelle Sperrzonen und die nächstgelegenen sicheren Häfen.

11. Fazit

Zusammenfassung:
Für Motorboote auf dem Comer See sind insbesondere passende Rettungswesten, die für das Boot erforderlichen Rettungsmittel, Feuerlöscher, Lenzmittel, Schallsignale und gegebenenfalls Navigationslichter zu berücksichtigen. Maßgeblich sind stets Bootstyp, CE-Kennzeichnung, Eignerhandbuch und die aktuell geltenden italienischen und örtlichen Vorschriften.

Bei pyrotechnischen Seenotsignalen bestehen aufgrund älterer, abweichender Veröffentlichungen noch offene Fragen. Bis zu einer eindeutigen behördlichen Klarstellung empfehlen wir vorsorglich die Mitführung eines Rauchsignals und zweier roter Handfackeln.

Rechtsgrundlagen und Informationsquellen

  • Codice della Nautica da Diporto
  • Decreto Nr. 146/2008 in der jeweils geltenden Fassung
  • Decreto Nr. 133 vom 17. September 2024
  • Allegato V – Mindestsicherheitsausrüstung
  • Allegato V-bis – empfohlene Bordausrüstung
  • OPGR Regione Lombardia Nr. 58600/1997 einschließlich späterer Änderungen
  • Verordnungen der Autorità di Bacino del Lario e dei Laghi Minori
  • aktuelle Verordnungen der zuständigen Ufergemeinden